Gesamteinsatzleitung im Katastrophenfall

 

Aufgaben und Zuständigkeiten

 

Der Gemeindevorstand als Gesamteinsatzleitung für die Gemeinde Rabenau

Gemäß § 20 HBKG (Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz) obliegt die Gesamteinsatzleitung dem Gemeindevorstand der Gemeinde Rabenau.

Die Gesamteinsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen.

 

Administrativer Verwaltungsstab der Gemeinde Rabenau

Zur Vorbereitung der Abwehr und zur Abwehr von Katastrophen wurde durch den Gemeindevorstand als Gesamteinsatzleitung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 HBKG angeordnet, einen Verwaltungsstab nach der Vorlage der FwDV 100 zu bilden, der die Gesamteinsatzleitung unterstützt.

Der Verwaltungsstab berät den Bürgermeister und bereitet seine Entscheidungen vor bzw. setzt dann die Entscheidungen mit Hilfe der Exekutive durch.

Beim Eintritt von größeren Schadenslagen, erledigt der Verwaltungsstab die ihm durch den Gemeindevorstand (Gesamteinsatzleitung) zugewiesenen Aufgaben innerhalb der Gemeinde.

Der Verwaltungsstab erledigt die ihm zugewiesenen Aufgaben innerhalb der kreisangehörigen Gemeinde. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Bereiche, für die die Behörde zuständig ist.

Dieser Stab hat mit Wirkung vom 16.10.2023 seine Arbeit aufgenommen.