Ortsgerichte und Schiedsmann

OrtsgerichteOrtsgerichtsvorsteherZuständigkeit
für Ortsteile
Sprechstunde
Ortsgericht
Rabenau I
Herr Ottmar Lich
Fröbelstraße 18
35466 Rabenau
Tel.: 06407/ 950890
Allertshausen,
Kesselbach,
Londorf
donnerstags von
16:30 - 17:30 Uhr,
Gemeindeverwaltung, Zimmer 12
Ortsgericht
Rabenau II
Herr Stefan Krug
Kirchstraße 5
35466 Rabenau
Tel.: 06407/ 59 71
Odenhausen,
Geilshausen
nach Vereinbarung
Ortsgericht
Rabenau III
Herr Manfred Kornmann
Zum Alten Born 22
35466 Rabenau
Tel.: 06407/ 17 52 oder 0151/ 54 62 93 53
Rüddingshausennach Vereinbarung

Schiedsmann der Gemeinde Rabenau

Kurt Hillgärtner

Kirchbergstraße 13

Rabenau - Allertshausen

Tel. 06407 / 8008

Zu den Aufgaben des Schiedsmannes/der Schiedsfrau

Gerichte sind wichtig. Außergerichtliche Einigung ist oft noch besser.

Leider werden unsere Zivilgerichte immer häufiger in verhältnismäßig banalen Streitigkeiten und Bagatellsachen in Anspruch genommen. Dabei wird dann oft in einem langwierigen Verfahren mit umfangreichen Schriftsätzen erbittert und kostspielig durch alle Instanzen gestritten. Ein Gerichtsverfahren sollte jedoch den Fällen vorbehalten bleiben, die nicht mit etwas gutem Willen und dem »gesunden Menschverstand« zu lösen sind.

Denn: Ein erstrittenes Urteil führt nicht immer zum Erfolg.

Gerichtsverfahren sind teuer. Es geht auch billiger.

Bei erstrittenen Urteilen gibt es häufig nur Verlierer, vor allem wenn es um Streitigkeiten unter Menschen geht, die auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auskommen müssen: zum Beispiel Nachbarn, Kollegen, Lieferanten oder Kunden. Der Rechtsfrieden ist gestört, die Beziehung bleibt angespannt, der Konflikt schwelt unter der Oberfläche weiter. Da ist die vom Hessischen Schiedsamt angebotene Streitschlichtung oft der bessere, gütlichere und auch deutlich kostengünstigere Weg. Aus »Krisensitzungen« können dann in vielen Fällen erfolgreiche »Friedensverhandlungen« werden.

Und: Bei einer Einigung gibt es keine Verlierer, nur Gewinner.

Erste Anlaufstelle für »kleine« Strafsachen: das Schiedsamt.

Bei vielen »kleinen« Strafsachen muss die geschädigte Person heute erst einmal zum Schiedsamt gehen, bevor sie Privatklage vor dem Strafgericht gegen den »Beschuldigten« erheben kann. Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Anders als beim Gericht werden die Betroffenen schon nach wenigen Tagen zur Verhandlung beim Schiedsamt geladen. Wie die Erfahrung zeigt, wird dabei fast die Hälfte der Fälle gütlich durch rechtsverbindliche Vereinbarung beigelegt.

Merke: Das Schiedsamt ist der schnellste Weg zur gütlichen Streitlösung.

In manchen Fällen ist der Weg zum Schiedsamt ein »Muss«.

Das Schiedsamt kann auch bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Und in manchen Fällen geht am Schiedsamt kein Weg vorbei: Bei bestimmten Ansprüchen oder Streitigkeiten, wie zum Beispiel für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 Euro, für bestimmte Nachbarstreitigkeiten und wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, soweit die Tat nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist. In diesen Fällen muss zuerst das Schiedsamt angerufen werden – oder eine andere von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle – , um im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuches beim Amtsgericht klagen zu können.

Also: Erst zum Schiedsamt und dann erst zum Gericht.

Viel einfacher als man denkt: das Schlichtungsverfahren.

Die ehrenamtlichen, erfahrenen Schiedspersonen arbeiten streitschlichtend, geduldig und sachlich in unkomplizierter und privater Atmosphäre – oft auch zu Hause. Es gelingt dadurch häufig, den sozialen Frieden wieder herzustellen und gemeinsam einen Kompromiss zu erarbeiten mit dem beide Streitparteien gut leben können. Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen eines gerichtlichen Verfahrens niedrig und betragen nur wenige Euro.

Die Schiedsfrauen und -männer leben und wohnen in Ihrem Amtsbezirk. Deshalb kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben oft bessere und praxisnähere Vorschläge für seine Beilegung als die Richterin oder der Richter mit prozessualen Mitteln leisten könnte. Auskünfte über Anschriften und Sprechstunden der Schiedspersonen erteilen die Gemeindeverwaltungen, die Polizeidienststellen oder die Amtsgerichte.