Öffentliche Bekanntmachung Direktwahl in der Gemeinde Rabenau am 08. Oktober 2023

Der Gemeinde-Wahlausschuss der Gemeinde Rabenau hat in seiner Sitzung am 11. August 2023 folgende Wahlvorschläge für die Direktwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Rabenau am 08. Oktober 2023 zugelassen, die hiermit – in der Reihenfolge, wie sie durch § 45 Abs. 5 KWG bestimmt ist – bekannt gegeben werden (vgl. § 60 KWO i.V.m. §§ 25, 26 KWO i.V.m. § 41 KWG):

 

1. Herr Zimmer, Björn, Berufssoldat,

geboren 1979 in Gießen, wohnhaft in Rabenau

Träger des Wahlvorschlags: Bürger für Rabenau e.V.        BfRab

 

2. Herr Langecker, Florian, Bürgermeister,

geboren 1981 in Gießen, wohnhaft in Rabenau

Träger des Wahlvorschlags: Florian Langecker                  Langecker

 

Rabenau, den 14. August 2023

 

gez.

Reder

Der besondere Wahlleiter

Wahlhelfer gesucht – Landtagswahl und Direktwahl des/der Bürgermeisters/in am 08. Oktober 2023

Aufruf zur Mitarbeit als Wahlhelfer/in

Am 08. Oktober 2023 finden die Landtagswahl und die Direktwahl des/der Bürgermeisters/in statt.

Die Gemeinde Rabenau sucht noch interessierte Bürger/innen, die zu dem genannten Termin bereit sind, als Wahlhelfer/in tätig zu sein.

Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer können grundsätzlich alle sein, die auch wählen dürfen. Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Die Wahlvorstände sind so zusammengesetzt, dass sich in jedem Wahlvorstand erfahrene Personen befinden.

Für viele Wahlhelfer stellt sich die Tätigkeit interessant und abwechslungsreich dar und es bilden sich Teams in den Wahlvorständen, die auch in folgenden Wahlen wieder zusammenarbeiten.

Für den Wahlvorstand ist die Höchstbesetzung mit neun Personen vorgesehen. Die Wahlvorstände bestehen aus

– dem/der Wahlvorsteher/in als Vorsitzende/r

– sein/e Stellvertreter/in

– dem/der Schriftführer/in, der/die zugleich Beisitzer/in ist

– und sechs Wahlberechtigten als Beisitzer/in.

Der Wahltag selbst läuft folgendermaßen ab:

Der Wahlvorstand trifft sich gegen 7:30 Uhr. Das Wahllokal wird von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Der Wahlvorstand kann vom/von der Wahlvorsteher/in in eine Vormittags- und eine Nachmittagsschicht eingeteilt werden, sodass die Anwesenheit aller Wahlhelfer im Wahllokal nicht den ganzen Tag über erforderlich ist. Zur Auszählung der Stimmen ab 18:00 Uhr, kommt dann der gesamte Wahlvorstand zusammen und zählt die Stimmzettel aus.

Die Wahlhelfer werden auf Ihre Aufgabe durch eine Unterrichtung vorbereitet.

Ihr Engagement wird selbstverständlich belohnt:

Sie erhalten als Aufwandsentschädigung ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Dieses beträgt für die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag grundsätzlich 25 Euro pro Person; aufgrund der besonderen Verantwortung und der Arbeitslast erhalten die Wahlvorsteher/in jeweils 35 Euro.

Um Ihre Bereitschaft zur Mitarbeit als Wahlhelfer zu erklären, bitten wir Interessierte das bereitgestellte Formular Wahlhelfer Bereitschaftserklärung zu verwenden. Für weitere Rückfragen stehen Ihnen als Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung:

zur Verfügung.

Wir danken Ihnen schon jetzt für Ihre Bereitschaft und freuen uns auf Ihre Mitarbeit.

Rabenau, 07. August 2023

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Rabenau

 

gez.

L i c h

1. Beigeordneter

Bekanntmachung des Wahltags und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Amtliche Bekanntmachung

 Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der hauptamtlichen Bür­germeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Rabenau

In der Gemeinde Rabenau,       

Landkreis Gießen,                                                                        

ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Gemeinde Rabenau hat sechs Ortsteile und derzeit ca. 5158 Einwohner*innen.

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird am 8. Oktober 2023 von den Bürger*innen der Gemeinde Rabenau für die Dauer von sechs Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Erreicht keine/r der Bewerber*innen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet am 05. November 2023 eine Stichwahl unter den beiden Bewerber*innen statt, die beim ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 30. April 2024.

Die Stelle ist gemäß der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach dieser Verordnung gewährt.

Wählbar nach 39 Abs. 2 HGO sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger*innen), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 31, 32 Abs. 2 HGO vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Gemäß § 66 i. V. m. § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge müssen den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung eines Wahlvorschlages sind gesetzlich vorgeschrieben.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Ein Wahlvorschlag, der von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen tragen deren Familiennamen als Kennwort.

Zusätzlich kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KWO ein Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden. Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) nach § 15 Abs. 5 KWG, § 26 Satz 2 Nr. 3 KWO eine sog. Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Die Wahlvorschläge sind über das amtliche Vordruckmuster DW Nr. 6 einzureichen. Weiterhin sind einzureichen:

  • Zustimmungserklärung der Bewerberin / des Bewerbers (amtliches Vordruckmuster DW 9),
  • Wählbarkeitsbescheinigung (amtliches Vordruckmuster DW 10),
  • sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift (amtliches Vordruckmuster DW 7),
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung (amtliches Vordruckmuster DW 11), in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben der Versicherung an Eides statt.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerber*innen müssen nach § 45 Abs. 3 KWG von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Rabenau Vertreter*innen hat. Da diese Zahl in Rabenau aktuell bei 23 liegt, ist der Wahlvorschlag von mindestens 46 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Dies gilt nicht für Bürgermeister*innen, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner*innen von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Wahlvorschläge sind gem. § 13 Abs. 1 KWG spätestens am Montag, den 31. Juli 2023 bis 18:00 Uhr schriftlich beim besonderen Wahlleiter oder dessen Stellvertreterin, Gemeindeverwaltung Rabenau, Zimmer 11 oder 3, Eichweg 14, 35466 Rabenau einzureichen.

Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke erhältlich bzw.  können diese auch über folgende Links heruntergeladen werden:

https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen/vordruckefuer-parteien-waehlergemeinschaften-und-einzelbewerberinnenund-bewerber

Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 - Formblatt Unterstützungsunterschrift", das von dem/der Wahlleiter*in auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 31. Juli 2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können (s. § 14 Abs. 2 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann nach § 13 Abs. 2 KWG durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber können ihre Bewerbung ebenfalls bis zur Zulassung ihres Wahlvorschlages zurückziehen. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Diese Bekanntmachung kann zusätzlich unter der vorgenannten Anschrift des/der besonderen Wahlleiters/Wahlleiterin angefordert werden. Zusätzlich ist die Bekanntmachung auf der Internetseite www.gemeinde-rabenau.de veröffentlicht.

Rabenau, den 01.06.2023

gez. S. Becker

Die stellvertretende besondere Wahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachung - Direktwahl in der Gemeinde Rabenau am 08. Oktober 2023 - Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses

Die 1. öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Rabenau anlässlich der Direktwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 08. Oktober 2023 findet am Freitag, den 11. August 2023, um 17:00 Uhr, in den Nebenräumen der Lumdatalhalle (Eingang durch das Rathaus), 35466 Rabenau-Londorf, Eichweg 16, statt.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes
  3. Beratung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Direktwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Rabenau am 08. Oktober 2023
  4. Verschiedenes

Rechtliche Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass

-  der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen beschluss­fähig ist (vgl. § 60 i.V.m. § 3 Abs. 2 Kommunalwahlordnung [KWO])

-  jeder Zutritt zu der Sitzung hat.

Die Beisitzer/innen haben weiterhin nach § 3 Abs. 2 S. 4 KWO die Gelegenheit, die Beratungsun­terlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.

Diese Möglichkeit besteht am 11. August 2023, ab 16:15 Uhr, in der Gemeindeverwaltung Rabenau, 35466 Rabenau, Eichweg 14 (1. Stock, Zimmer 12).

Rabenau, den 25. Juli 2023

 

Reder

Der besondere Wahlleiter