Planfeststellungsverfahren nach § 33 ff. Hessisches Straßengesetz (HStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
„Umgestaltung des Knotenpunkts L 3126 / L 3146 bei Rabenau-Odenhausen (Odenhäuser Kreuz)“ NK 5319 006 inkl. trassennaher landschaftspflegerischer Kompensationsmaßnahmen sowie einer Ökokontomaßnahme in der Stadt Laubach
Anhörungsverfahren
Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement in Marburg hat gemäß § 33 HStrG i.V.m. § 73 HVwVfG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für o.g. Vorhaben beantragt.
Für das Vorhaben war nach § 9 i.V.m. § 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden die folgenden Grundstücke beansprucht:
Gemeinde Rabenau:
Gemarkung Kesselbach, Flur 6, verschiedene Flurstücke
Gemarkung Odenhausen / Lumda, Flur 12, verschiedene Flurstücke
Stadt Laubach:
Gemarkung Laubach, Flur 14, Flurstück 1
Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom 27.02.2023 bis 27.03.2023 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.hessen.de – Rubrik: „Menü“ –> „Ansprechen“ -> „Öffentliche Bekanntmachungen“ -> „Bekanntmachung Planfeststellung“) veröffentlicht. Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen (1 Ordner) in der Zeit vom 27.02.2023 bis 27.03.2023 in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Rabenau, 1. Obergeschoss, Raum 17, Eichweg 14, 35466 Rabenau, zur allgemeinen Einsichtnahme während der Dienststunden – montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie nach telefonischer Vereinbarung unter der Tel.-Nr. 06 407 / 9109 15 aus. Beim Betreten der Verwaltung sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.
- Jede, bzw. jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist der 11.04.2023 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Behörde, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Dezernat 33, Colemanstraße 5, 35394 Gießen oder bei der Gemeinde Rabenau, Eichweg 14, 35466 Rabenau, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim Regierungspräsidium Gießen, Tel.-Nr. 06 41 / 303 23 89 oder bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Rabenau, Tel.-Nrn. 06 407 / 9109 15 erforderlich. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin bzw. ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 HVwVfG). Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin, eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz statt, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin / der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben einer Beteiligten bzw. eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie bzw. ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin, die Online-Konsultation bzw. die Telefon- oder Videokonferenz sind nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen bzw. Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Mit Beginn der Auslegung des Plans tritt die Veränderungssperre nach § 34 HStrG in Kraft.
- Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Die Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Gießen erreichen Sie unter der genannten Anschrift, z. Hd. der Datenschutzbeauftragten des Regierungspräsidiums Gießen oder per E-Mail: dsb@rpgi.hessen.de. Weitere Informationen finden Sie unter: www.rp-giessen.de in der Fußzeile unter der Rubrik „Datenschutz“.
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen
Az.: RPGI-33-66j0400/1-2022/2
Dokumenten-Nr.: 2023/158104
Wird bekannt gemacht:
Gemeindevorstand der Gemeinde Rabenau
gez. Florian Langecker, Bürgermeister