Amtliche Bekanntmachung

Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt auf folgende Punkte hin:

1. Verbrennen von pflanzlichen Abfällen:

Pflanzliche Abfälle dürfen nur nach vorheriger Anmeldung (2 Tage vorher) im Ordnungsamt, Montags bis Freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Samstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr verbrannt werden.

Bei der Verbrennanzeige sind folgende Informationen anzugeben:

– Name der 1. Aufsichtsperson mit Anschrift
– Telefon / Handynummer
– wo wird verbrannt (evtl. mit Flurstück)
– ist Wald in der Nähe
– Datum
– was wird verbrannt
– Name der 2. Aufsichtsperson

Gerne können Sie für Ihre Verbrennanzeige das Formular auf unserer Homepage (http://gemeinde-rabenau.de/category/rathaus/formulare/) nutzen.

2. private Lagerfeuer

Private Lagerfeuer sind grundsätzlich nicht erlaubt und nicht genehmigungsfähig.

Sollte es durch ein unerlaubtes Lagerfeuer zu einem Feuerwehreinsatz kommen, sind die Kosten für selbigen dem Verursacher in Rechnung zu stellen.

3. Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer, Maifeuer) können auf Antrag mit entsprechenden Auflagen genehmigt werden.

Rabenau, im Juli 2013

– Ordnungsamt –